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Jugendordnung

§ 1 Anerkennung

 

Der SSV Anhausen e.V. erkennt die Jugendordnungen des Bayerischen Landessportverbandes (BLSV) und der im SSV Anhausen vertretenen Fachverbände an.
 

§ 2 Zugehörigkeit

Zur Vereinsjugend gehören alle jungen Menschen bis unter 27 Jahre, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter (z.B. Kinder- oder JugendÜbungsleiter) in der Jugendarbeit. Diese jungen Menschen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit müssen Mitglieder im Verein sein.
 

§ 3 Aufgaben der Vereinsjugend
  1. Aufgabe der Jugendarbeit im Verein ist die Jugendpflege und die Förderung der sportlichen und überfachlichen Jugendarbeit unter Berücksichtigung der Interessen junger Menschen (bis unter 27 Jahre) und deren Mitbestimmung und Mitgestaltung sowie die Vertretung gemeinsamer Interessen (z. B. abteilungsübergreifend) im Rahmen der Vereinssatzung.

  2. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet im Rahmen der Satzung des Vereins über die Verwendung der ihr im Rahmen ihres Budgets zustehenden Mittel.

  3. Zusammenarbeit mit der marktgemeindlichen Jugendpflege und anderen Jugendgruppen und -organisationen.
     

§ 4 Organe der Vereinsjugend
  1. Die Organe der Vereinsjugend sind:
    1. die Vereinsjugendversammlung
    2. die Vereinsjugendleitung
    3. der Vereinsjugendausschuss
    4. die Abteilungsjugendversammlungen
    5. die Abteilungsjugendleitungen
     

§ 5 Vereinsjugendversammlung

Es gibt ordentliche und außerordentliche Vereinsjugendversammlungen (Mitgliederversammlungen der Vereinsjugend). Die Vereinsjugendversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend.

  1. Die Vereinsjugendversammlung besteht aus:
    a) Der Vereinsjugend gemäß §2,
    b) der Vereinsjugendleitung,
    c) den ersten Vorsitzenden der Abteilungsjugendleitungen.
     

  2. Die Aufgaben der Vereinsjugendversammlung sind:
    a) Festlegung von Grundsätzen der Vereinsjugendarbeit,
    b) Entgegennahme und Genehmigung der Berichte der Vereinsjugendleitung,
    c) Entlastung der Vereinsjugendleitung,
    d) Wahl der Vereinsjugendleitung,
    e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
     

  3. Einberufung
    a) Die ordentliche Vereinsjugendversammlung und die Neuwahlen der Vereinsjugendleitung finden im jährlichen Turnus und zwar immer vor der Mitgliederversammlung des Vereins statt.
    b) Die Vereinsjugendversammlung wird spätestens zwei Wochen vorher vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden der Vereinsjugendleitung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen und geleitet.
    c) Falls in der Jugendordnung keine Regelung getroffen ist, finden für die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung die entsprechenden Bestimmungen der Vereinssatzung Anwendung.  
     

§ 6 Vereinsjugendleitung
  1. Die Vereinsjugendleitung besteht aus:
    a) dem Vereinsjugendleiter,
    b) zwei gleichberechtigten stellvertretenden Jugendleitern,
    c) zwei Jugendsprechern.
     

  2. Die Aufgaben der Vereinsjugendleitung sind:
    a) Leitung der Vereinsjugend im Rahmen der Jugendordnung, der Satzung und der Ordnungen des Vereins. Die Vereinsjugendleitung ist an die Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung und des Vereinsjugendausschusses gebunden.
    b) Entscheidung über die Verwendung der der Vereinsjugend zufließenden Mittel im Rahmen der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung, des Vereinsjugendausschusses und der Vereinssatzung.
    c) Behandlung und Beschlussfassung über eingereichte Anträge, die nicht vom Vereinsjugendausschuss zu behandeln und zu beschließen sind.

  3. Die Sitzungen der Vereinsjugendleitung finden mindestens 2 x jährlich statt und werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen und geleitet.
     

  4. Vertretung in Vereinsgremien
    a) Der Vorsitzende der Vereinsjugendleitung ist stimmberechtigtes Mitglied im Präsidium des Vereins.
    b) Der Vorsitzende der Vereinsjugendleitung ist durch die Mitgliedschaft im Präsidium auch stimmberechtigtes Mitglied im Vereinsausschuss. Bei Verhinderung kann der Vorsitzende im Vereinsausschuss durch ein Mitglied der Vereinsjugendleitung vertreten werden.
     

  5. Wahlperiode
    a) Die Mitglieder der Vereinsjugendleitung werden vom Vereinsjugendversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
    b) Personalunion ist innerhalb der Funktionsträger, aber nur jeweils einmal, zulässig.
     

  6. Die Vereinsjugendleitung ist berechtigt, zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben zeitlich begrenzt weitere Funktionsträger zu berufen, die dadurch jedoch nicht Mitglieder der Vereinsjugendleitung werden. Diese Funktionsträger sind nur beratende Mitarbeite

 

§ 7 Vereinsjugendausschuss
  1. Der Vereinsjugendausschuss besteht aus:
    a) der Vereinsjugendleitung,
    b) den jeweiligen Vorsitzenden der Abteilungsjugendleitungen, wobei diese bei Verhinderung durch einen stellvertretenden Abteilungsjugendleiter vertreten werden können.
     

  2. Die Aufgaben des Vereinsjugendausschusses sind:
    a) Entgegennahme der Berichte der Vereinsjugendleitung,
    b) Wahl eines Ersatzmitgliedes der Vereinsjugendleitung für die restliche Periode, wenn in der Vereinsjugendleitung im Laufe einer Wahlperiode ein gewähltes Mitglied ausscheidet oder bereits bei anstehenden Neuwahlen der Vereinsjugendleitung eine oder mehrere Positionen nicht besetzt werden können.
    c) Wahl von Delegierten und Ersatzdelegierten zu Jugendtagen (Stadt, Kreis, Bezirk usw.) zu denen der Verein Delegiertenrecht hat.
    d) Behandlung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
     

  3. Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden mindestens 1 x jährlich statt. Diese werden vom Vorsitzenden der Vereinsjugendleitung, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen und geleitet.
     

§ 8 Abteilungsjugendversammlung

Die Abteilungsjugendversammlung ist nur bei Abteilungen notwendig, die mindestens 20 Jugendliche haben. Es gibt ordentliche und außerordentliche Abteilungsjugendversammlungen. Die Abteilungsjugendversammlung ist das oberste Organ der Jugend einer Abteilung.

  1. Die Jugendversammlung der Abteilung besteht aus:
    a) allen jungen Menschen (von 10 bis unter 27 Jahre) der Abteilung. Eine Übertragung der zustehenden Stimmen ist nicht zulässig,
    b) der Abteilungsjugendleitung,
    c) allen Mitarbeitern in der Jugendarbeit der Abteilung.
     

  2. Die Aufgaben der Abteilungsjugendversammlung sind:
    a) Festlegung von Grundsätzen der Abteilungsjugendarbeit,
    b) Entgegennahme und Genehmigung der Berichte der Abteilungsjugendleitung,
    c) Entlastung der Abteilungsjugendleitung,
    d) Wahl der Abteilungsjugendleitung,
    e) Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Vereinsjugendversammlung,
    f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
     

  3. Die ordentliche Abteilungsjugendversammlungen finden im jährlichen Turnus und zwar immer vor der Mitgliederversammlung der Abteilung statt.
    a) Die Abteilungsjugendversammlung wird spätestens zwei Wochen vorher vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden der Abteilungsjugendleitung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen und geleitet.
    b) Falls in der Jugendordnung keine Regelung getroffen ist, finden für die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung die entsprechenden Bestimmungen der Vereinssatzung bzw. der Ordnung der Abteilung Anwendung.
     

  4. Bei Abteilungen, die keine Abteilungsjugendleitung und -versammlung haben (weniger als 20 Jugendliche), wird der Vertreter der Jugend in der Abteilungsvorstandschaft durch die Mitgliederversammlung der Abteilung gewählt.
     

§ 9 Abteilungsjugendleitung
  1. Eine Abteilungsjugendleitung ist nur für Abteilungen notwendig, die mindestens 20 Jugendliche haben.
     

  2. Die Jugendleitung der Abteilung besteht aus:
    a) dem Abteilungsjugendleiter,
    b) einem stellvertretenden Jugendleiter,
    c) mindestens einem Jugendsprecher.
     

  3. Die Aufgaben der Abteilungsjugendleitung sind:
    a) Leitung der Abteilungsjugend im Rahmen der Jugendordnung, der Satzung und Ordnungen des Vereins und der Abteilung. Die Abteilungsjugendleitung ist an die Beschlüsse der Abteilungsjugendversammlung und der Vereinsjugendversammlung gebunden.
    b) Entscheidung über die Verwendung der der Abteilungsjugend zufließenden Mittel.
    c) Behandlung und Beschlussfassung über eingereichte Anträge.
     

  4. Die Sitzungen der Abteilungsjugendleitung finden mindestens 2 x jährlich statt und werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen und geleitet.
     

  5. Der Vorsitzende der Abteilungsjugendleitung ist stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand der Abteilung. Bei dessen Verhinderung geht das Stimmrecht auf einen der stellvertretenden Vorsitzenden der Abteilungsjugendleitung über. Selbstverständlich kann auch die Ordnung der Abteilung regeln, dass weitere Jugendvertreter im Vorstand der Abteilung sind.
     

  6. Wahlperiode
    a) Die Mitglieder der Abteilungsjugendleitung werden von der Abteilungsjugendversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
    b) Personalunion ist innerhalb der Funktionsträger, aber nur jeweils einmal, zulässig.
     

  7. Die Abteilungsjugendleitung ist berechtigt, zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben zeitlich begrenzt weitere Funktionsträger zu berufen, die dadurch jedoch nicht Mitglieder der Abteilungsjugendleitung werden. Diese Funktionsträger sind nur beratende Mitarbeiter.
     

§ 10 Wahlen
  1. Die Vereinsjugend hat bei den Jugendgremien ab dem 10. Lebensjahr aktives Wahlrecht. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter in den Jugendgremien müssen bei ihrer Wahl mindestens 18 Jahre alt sein. Alle anderen Funktionsträger in den Vereins- bzw. Abteilungsjugendgremien müssen bei ihrer Wahl mindestens 14 Jahre, die Jugendsprecher mindestens 14 Jahre, aber noch unter 23 Jahre alt sein.
     

  2. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder eines Jugendgremiums hat der jeweilige Vorsitzende, bei Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, innerhalb kürzestmöglicher Frist eine Sitzung bzw. eine Jugendversammlung (außerordentliche) einzuberufen.
     

  3. Bei Wahlen gilt die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl unter den betroffenen Bewerbern.
     

§ 11 Änderungen/Sonstiges
  1. Soweit vorstehend keine Vorschriften erlassen sind, gilt die Satzung des Vereins. Die Jugendordnung darf der Vereinssatzung und ihren Ordnungen nicht widersprechen.

  2. Bei den Abstimmungen gibt es keine Stimmenthaltung. Beschlüsse in allen Jugendgremien werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Alle Jugendgremien sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.

  3. Nur von der Vereinsjugendversammlung können Änderungen der Jugendordnung mit zwei Drittel der vertretenen Stimmen beschlossen werden. Wobei die Änderungen dann in der schriftlichen Einberufung zur Vereinsjugendversammlung als Tagesordnungspunkt zu ersehen sein muss.

  4. Jugendordnungsänderungen werden erst nach Bestätigung durch den Vereinsausschuss wirksam.

  5. Die Jugendordnung wurde am 28. November 2001 von der Vereinsjugendversammlung beschlossen (1. Änderung vom 20.02.2015) und am 23. Februar 2002 vom Vereinsausschuss angenommen. Die Verankerung in der Vereinssatzung wurde von der Mitgliederversammlung am 6. März 2002 beschlossen. Die Jugendordnung tritt am 1. April 2002 in Kraft.

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